– Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die betriebsfertige Lieferung und
Montage einer Photovoltaikanlage (Solar-Anlage) nebst Zubehör nach Maßgabe des zwischen uns, der Green Solar
Services GmbH und dem Kunden geschlossenen Vertrags.
– Die Green Solar Services GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen
ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltslos ausführen.
– Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
– Bei der durch die Green Solar Services angebotenen betriebsfertigen Montage der Anlage ist zwischen zwei Alternativen zu
unterscheiden:
1.) Aufbau und Befestigung einer Anlage auf einer dafür geeigneten Fläche und
2.) Einbau einer Anlage in die Dachkonstruktion
– Voraussetzung für die betriebsfertige Montage eine Photovoltaikanlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Vertragspartner der Green Solar Services GmbH sichert zu dass seine Gebäude die erforderlichen statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest vergleichbaren gefährlichen Stoffen ist.
– Die Green Solar Services GmbH teilt dem Kunden das Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss mit einem durchschnittlichen zusätzlichen Gewicht von 15kg pro qm durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Die Green Solar Services GmbH teilt dem Kunden, alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die statische Geeignetheit der Berechnung erforderlich sind, und sich die Informationen auf Leistungen und Lieferungen des Vertragsgegenstandes beziehen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Kunden oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchzuführen oder durch den Statiker durchführen zu lassen, muss der Kunde dies unter Benennung der zusätzlichen Informationen in Textform vor Montagebeginn mitteilen. Die Pflicht zu vollständigen Informationsbeschaffenheit obliegt dem Kunden. Kann die Green Solar Services GmbH zusätzliche Informationen aus Gründen, die von Ihr nicht zu verträten sind, nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, trägt der Kunde das daraus resultierende Risiko der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungen.
– Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Überprüfung der Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der von der Green Solar Services GmbH zu erbringenden Leistungen.
– Die Green Solar Services GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Kaufvertrages notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch dritte vornehmen zu lassen.
– Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot das, welches Green Solar Services GmbH innerhalb einer Woche durch
Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung annehmen kann.
– Vorher abgegebene Angebote durch Green Solar Services GmbH sind freibliebend.
– Für die Fälligkeit der Zahlung sing die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot der Green Solar Services GmbH maßgeblich.
– Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingungen enthält, ist die Gesamtvergütung nachfolgendem Zahlungsplan fällig:
– 90% bei DC-Montage. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug.
– 10% nach AC-Montage und Fertigstellung. (vor EVU) Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug.
– Die Green Solar Services GmbH behält sich vor einem Zählerwechseltermin mit ihrer EVU nur nach 100% Zahlung zu vereinbaren,
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
– Die Lieferzeit der jeweiligen Anlage wird im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrages vereinbart. Der Beginn der von der Green Solar
Services GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllen Vertrages bleibt vorbehalten.
– Sind im Vertrag von der Green Solar Services GmbH Lieferfristen angegeben und zur Grundlage auf die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
– Leistungsort ist bei Kaufverträgen ohne Montageleistung der Geschäftssitz der Green Solar Services GmbH. Bei Kaufverträgen mit
Montageleistungen der Ort, an dem die Montage der jeweiligen Anlage erfolgt.
– Wird die Ware auf Wunsch des Kunden ohne Montageleistung an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über.
– Soweit der Kaufvertrag eine Montagevereinbarung enthält, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung in dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden am Abladeort auf diesen über, sofern die Green Solar Services
GmbH selbst transportiert. Andernfalls erfolgt der Gefahrübergang auch in diesem Fall mit Übergabe an den Transporteur.
– Im Fall der Montagevereinbarung gilt zusätzlich. Soweit für den Gefahrübergang aus technischer Sicht die Montage
Voraussetzung ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung zum Zeitpunkt der erstmaligen (auch probeweise), unmittelbar auf die Montage folgende Inbetriebnahme der Anlage auf den Käufer über.
– Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur zulässig, wenn die eigenen Gegenansprüche des Bestellers bereits
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
– Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
rechtlichen Verhältnis beruht.
– Soweit der Käufer Unternehmer ist, sind das Recht zur Aufrechnung und das Recht zur Zurückbehaltung ausgeschlossen.
– Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich
anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das Gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Ist der Kunde Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber Green Solar Services GmbH angezeigt werden.
– Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der Green Solar Services GmbH angezeigt werden.
– Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die
Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden.
Andernfalls behält sich die Green Solar Services GmbH vor, Ersatzleistungen abzulehnen.
– Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, unsachgemäße instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen an den von uns gelieferten Waren vorgenommen, so besteht für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen
keine Mängelansprüche.
– Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf Mängel der gelieferten Anlagen beträgt 2 Jahre, in Bezug auf Mängel der
Montageleistung 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.
– In Bezug auf die gelieferte Anlage nebst Zubehör haftet die Green Solar Services GmbH, ansonsten bei Vorliegen eines Mangels
nach den gesetzlichen Vorschriften, ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der
Nacherfüllung vor.
– Für etwaige Mängel an den Montagearbeiten leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder dieser objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rücktritt in Bezug auf die Montageleistungen und gegebenenfalls Schadenersatz im Rahmen der unter § 9 genannten Haftungsbeschränkung verlangen.
– Macht der Kunde aus diesem Vertrag uns gegenüber Gewährleistungsansprüche wegen Mängel geltend, für die der Hersteller
gegenüber dem Kunden ebenfalls die Gewährleistung oder eine Garantie übernommen hat, tritt der Kunde diese Ansprüche
gegen den Hersteller insoweit an uns ab
– Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt
nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und
Ersatz von Verzugsschäden (§ 285 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
– Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leichte gefahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
– Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
– Wir erbringen keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf
dem wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aufsetzen.
– Die Green Solar Services GmbH ist nicht Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die Green Solar Services GmbH verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.
– Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum der gelieferten Anlage nebst Zubehör vor.
– Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises pfleglich zu behandeln. Er ist
insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- und Transportschäden ausreichend zu
Neuwert zu versichern. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
– Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat und der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, die gilt auch für die Beeinträchtigung sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vornhinein die Dritten auf die an den Gegenständen bestehenden Recht hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Intervention zu tragen, soweit der dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
– Ist der Kunde Unternehmer, tritt er an uns für den Fall der Weiterveräußerung / Vermietung der Anlage schon jetzt bis zur Erfüllung
aller unserer Ansprüche die Ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherung ab. Bei einer Bearbeitung der Anlage, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache, erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Dieses gilt als Vorbehaltsware.
– Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück / Gebäude des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
– Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren nach § 195 BGB. Bezüglich des Beginns der Verjährungspflicht gilt § 199 BGB.
– Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der
Schriftform.
– Soweit der Käufer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht ausdrücklich – insbesondere über
die Bestellung einer Newsletter zustimmt, werden diese Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes (BDSG) sowie des Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG) behandelt.
– Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
– Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des Öffentlich- Rechtlichen
Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
– Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen
unberührt. Die wirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich gewolltem am nächsten kommt.
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